§ 4 EStG - Restschuldbefreiung führt zur Gewinnerhöhung
Stellen Landwirte, Unternehmer oder Freiberufler einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, kann dies zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Da kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, ist der Gewinn erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert. Gleiches gilt für Gewinne, die bei einer Verbraucherinsolvenz entstehen. Dabei können die Grundsätze für Sanierungsgewinne entsprechend angewendet werden, sodass die Steuer auf Antrag nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden ist (BMF 22.12.09, IV C 6 - S 2140/07/10001 - 01).
§ 7 EStG - Treppenhausrenovierung als Herstellungsaufwand
Wird in einem bestehenden Gebäude das nicht mehr funktionsfähige alte Treppenhaus durch ein neues ersetzt, handelt es sich um Herstellungskosten, wenn hierdurch ein neu errichteter Anbau erreicht werden soll. Entscheidend ist, dass sich durch den Anbau die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert. Dann kommt es nicht darauf an, ob das alte Treppenhaus nicht mehr genutzt werden konnte. Damit handelt es sich sowohl bei den Planungs- als auch bei den Errichtungsaufwendungen für den Treppenhausbau nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungskosten, die nur über die AfA-Beträge berücksichtigungsfähig sind. Sofern es sich um ein Betriebsgebäude handelt, scheidet die Bildung einer Instandhaltungsrücklage durch die Einstufung als Herstellungskosten aus (FG Niedersachsen 25.9.09, 16 K 477/07, rkr.).
§ 9 EStG - Doppelter Haushalt bei einem Alleinstehenden
Steht dem Arbeitnehmer im Haus der Mutter die Küche nur zur Mitbenutzung zur Verfügung, kann er dort dennoch einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er nicht in den Haushalt der Mutter eingegliedert ist und er sich in den überlassenen Räumen bis auf arbeitsbedingte Abwesenheit auch tatsächlich aufhält (BFH 30.7.09, VI R 13/08).
§§ 32b, 34 EStG - Keine Tarifermäßigung beim Progressionsvorbehalt
Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG müssen in die Bemessung der steuerfreien Einnahmen für den Progressionsvorbehalt in voller Höhe und nicht nur zu einem Fünftel einbezogen werden. Die Fünftelung ist nur auf die außerordentlichen Einkünfte, nicht aber auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden (BFH 22.9.09, IX R 93/07; BFH 17.1.08, VI R 44/07).
§ 35 EStG - Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Vorabgewinnanteile sind für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen. Für Veranlagungszeiträume bis 2007 dürfen gewinnabhängige Vorabanteile im Rahmen des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels berücksichtigt werden. Dies gilt auf Antrag auch für vor dem 1.7.2010 beginnende Wirtschaftsjahre, sofern nicht mindestens ein Mitunternehmer den Verzicht beantragt. Für nach dem 30.6.2010 beginnende Wirtschaftsjahre werden Vorabgewinnanteile bei der Steuerermäßigung des § 35 EStG nicht mehr berücksichtigt (BMF 22.12.09, IV C 6 - S 2296 a/08/10002).
§ 35a EStG - Höherer Steuerabzug erst ab 2009
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung führt noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags von 1.200 EUR, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind. Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags zwar in sich widersprüchlich. Daher ist sie entsprechend auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster 11.12.09, 10 V 4132/09 E).
KStG - Abgrenzung von hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit
Der BFH hatte zum Betrieb eines Krematoriums definiert, unter welchen Voraussetzungen dies bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann. Hierzu gibt das BMF jetzt Erläuterungen, die erstmals für 2010 gelten. Die juristische Person öffentlichen Rechts betätigt sich nur dann wirtschaftlich als Betrieb gewerblicher Art, wenn ihr die Tätigkeit nicht durch öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang vorbehalten ist. Das betrifft die Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb. Für die Abgrenzung von hoheitlicher zu wirtschaftlicher Tätigkeit gibt es eine zweistufige Prüfung (BMF 11.12.09, IV C 7 - S 2706/07/10006; BFH 29.10.08, I R 51/07).
§ 14 KStG - Auswirkung von BilMoG auf eine Organschaft
Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft bleibt durch die Änderung grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinn-abführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten. Für Organgesellschaften als GmbH fordert § 17 S. 2 Nr. 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird. Wird das Wahlrecht zur Beibehaltung einer gebildeten Aufwandsrückstellung im Jahresabschluss 2009 nicht ausgeübt, stellt die daraus resultierende Auflösung dieser Rückstellung sowie die unmittelbare Einstellung der aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung der Grundsätze des § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG dar (BMF 14.1.10, IV C 2 - S 2770/09/10002).
UmwStG - Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt zum neuen Anteil
Das für den Erwerb eines GmbH-Anteils bei einer Kapitalerhöhung gezahlte Agio zählt nur zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils und der Preis der bereits vorher bestehenden Beteiligung erhöht sich nicht. Das gilt auch, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, dieser gezahlte Überpreis stellt keine verdeckte Einlage dar, welche den Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zugerechnet wird. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen und Bestandteil der Gegenleistung des Erwerbers (BFH 27.5.09, I R 53/08).
§ 24 UmwStG - Steuerneutrale Einbringung trotz Vorabverkauf
Das Einzelunternehmen kann auch dann nach § 24 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven in eine Personengesellschaft eingebracht werden, wenn kurz zuvor wesentliches Betriebsvermögen veräußert wird. Zum Zeitpunkt der Einbringung war der Unternehmer nicht mehr Eigentümer der verkauften Güter, sodass er alle vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt. Ein schädlicher Gesamtplan zwischen Veräußerung und Unternehmenseinbringung liegt nicht vor, wenn der Grundbesitz unter Aufdeckung der stillen Reserven zum angemessenen Preis veräußert wird (FG Münster 30.10.09, 14 K 2937/06 E, Revision unter IX R 54/09).
§ 15 UStG - Vorsteueraufteilung nach Umsatz entspricht EU-Recht
Entfallen Vorsteuerbeträge auf die Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes, müssen diese nicht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt werden, sondern können auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander berechnet werden. Damit hält das FG Münster wie bereits zuvor das FG Niedersachsen den Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen ist eine Revision anhängig (FG Münster 8.12.09, 15 K 5079/05 U; 15 K 1271/06 U; FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09).
EigZulG - Keine Zulage bei Anschaffung des Folgeobjekts nach 2005
Dem Erwerber oder Bauherren eines Folgeobjekts steht keine Eigenheimzulage für den noch nicht genutzten Förderzeitraum mehr zu, auch wenn die vorherige Immobilie noch begünstigt gewesen ist. Denn das Folgeobjekt musste ebenfalls aufgrund eines vor dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft oder der Bauantrag gestellt worden sein. Beim zeitlichen Anwendungsbereich des EigZulG hatte der Gesetzgeber für Folgeobjekte insoweit keine Ausnahme gemacht (FG Düsseldorf 9.9.09, 7 K 1120/08 EZ, rkr.).
§ 51 ff. AO - Wettbewerbsverein ist nicht gemeinnützig
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht gemeinnützig, wenn er vornehmlich unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität bekämpft. Er fördert damit eigenwirtschaftliche Zwecke seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder. Es widerspricht der ausschließlichen und selbstlosen Förderung gemeinnütziger Zwecke, wenn die Tätigkeit nicht in erster Linie der Allgemeinheit, sondern vor allem den Mitgliedern zugutekommt. Schließt die Satzung eine solche Zielrichtung nicht aus, ist für eine Steuerbefreiung kein Raum (BFH 6.10.09, I R 55/08).
§ 175 AO - Änderung des Bescheids bei Zusammenveranlagung
Berührt die Änderung eines Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses nur die Verhältnisse eines Ehegatten, berechtigt dies nicht zur Korrektur eines Fehlers beim anderen Partner. Die Änderung nach § 175 AO zwingt nicht dazu, beim Erlass der Änderungsbescheide die Folgen der später als fehlerhaft erkannten Angaben des anderen Ehegatten über ihre steuerlichen Verhältnisse zu beseitigen (BFH 14.10.09, X R 14/08).
§ 5 GrEStG - Keine Steuerpflicht bei verschenkten Anteilen
Nach Ansicht des BFH ist die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang vererbt oder verschenkt werden (s. AStW 10, 124). Die Verwaltung reagierte sehr schnell auf das erst kürzlich veröffentlichte Urteil, schließt sich dem Tenor an und gewährt die Vergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG jetzt auch dann, wenn sich die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters vermindert, sofern eine Steuerumgehung aufgrund einer Anteilsschenkung objektiv ausscheidet (FinMin Baden-Württemberg 14.1.10, 3 - S - 451.4/25; BFH 7.10.09, II R 58/08).
- Steuern Kompakt
- Ansparrücklage: Verbindliche Bestellung bei Neugründung zwingend?
- Die Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung
- Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich
- OFD Münster - Teilwert-AfA bei Fonds