Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, vorausgesetzt, Sie können als Unternehmer die erforderlichen Nachweise gegenüber der Finanzverwaltung erbringen. Sie müssen als Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht der Ausfuhrnachweis grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. Dann müssen Sie gegenüber der Finanzverwaltung weitere Belege (z.B. internationaler Zulassungsschein oder Ausfuhrkennzeichen) als Nachweise für die Ausfuhrlieferungen erbringen.
Hinweis: Die Kontrolle der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen und die damit verbundene Überprüfung des buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweises erfolgen regelmäßig im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen.
- Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar
- Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet!
- Bindungsentschädigung beim Grundstückskauf ist eine sonstige Leistung
- Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
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