Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07).
- Kündigungsrecht: Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht
- Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein
- Tiefgarage: Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt…
- Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab
- Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein