EmediateAd Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung
                 

 

Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung

Ein Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen.

Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt. Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können (OLG Thüringen, 1 UF 123/09).

   

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*