Wer als Kleinanleger in Zucker, Weizen, Soja, Mais, Kupfer, Platin, Gold oder andere Rohstoffe investieren möchte, kann sogenannte Exchange Traded Commodities (kurz ETC) nutzen. Bei dieser Wertpapierart handelt es sich um Schuldverschreibungen, die an die Wertentwicklung der Rohstoffpreise gekoppelt sind - entweder direkt an den Spot-Preis oder an einen Rohstoff-Future. Ebenso wie Exchange Traded Funds (ETF) werden ETCs sowohl an der Börse Frankfurt im Xetra-Segment als auch in Stuttgart gehandelt.
Das Produktangebot auf Xetra umfasst derzeit insgesamt 142 börsengehandelte ETCs, die die Entwicklung eines bestimmten Rohstoffs oder ganzer Rohstoffkörbe nachbilden. Größter Anbieter ist der Emittent ETF Securities, von dem in Frankfurt über 100 ETCs gelistet sind.
Das Geschäft wächst, weil ETCs kostengünstig sind und Anleger nicht mehr als ihr eingesetztes Kapital verlieren können. Eine Nachschusspflicht gibt es im Vergleich zu klassischen Terminkontrakten nämlich nicht. Wie bei ETFs üblich, fallen auch bei den ETCs weder Ausgabeaufschläge noch Rücknahmegebühren an. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,49 %. Hinzu kommt der Spread, also die Differenz zwischen Angebots- und Nachfragekurs. Zinseinnahmen werden nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert.
Im Gegensatz zu den ETFs sind ETCs keine Fonds in Form eines Sondervermögens, sondern unbefristete, besicherte Schuldverschreibungen. Ihr Nachteil gegenüber den ETFs besteht im Ausfallrisiko des Emittenten. Dies besteht aber auch bei Zertifikaten, die in Rohstoffe investieren.
Die ETCs sind entweder durch physisches Edelmetall oder durch Rohstoffkontrakte von dritten Parteien gedeckt. Ein Treuhänder hält im Auftrag des Investors alle Rechte an sämtlichen Besicherungsarten. Somit entsteht kein Schaden für den Investor, sollte der Emittent Insolvenz anmelden.
Während herkömmliche ETFs als Fonds den Regeln des InvStG unterliegen, müssen bei ETCs die Vorschriften für Risikozertifikate beachtet werden. Insoweit ist ein eingeschränkter Bestandsschutz zu beachten:
* Für Gewinne aus vor dem 15.3.2007 erworbenen Risikozertifikaten gelten die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte, wonach Gewinne nach einem Jahr Haltezeit steuerfrei sind, weiterhin.
* Für Zertifikate, die nach dem 14.3.2007 gekauft wurden, galt der Bestandsschutz nur bei einem Verkauf bis zum 30.6.2009. Anschließend kommt die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Ist allerdings beim Verkauf ab dem 1.7.2009 die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kommt weiterhin § 23 EStG mit dem individuellen Einkommensteuertarif über die Veranlagung in Betracht.
Anders als bei Investmentfonds müssen laufende Erträge im ETC nicht jährlich als Kapitaleinnahmen versteuert werden. Hier ergibt sich zumindest ein Steuerstundungseffekt, indem die Steuerpflicht bis zum späteren Verkauf herausgeschoben wird.
- Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen
- § 33 EStG - Abzug nicht anerkannter Behandlungsmethoden ist möglich
- Zinsrichtlinie - Erweiterte Meldepflicht
- Steuerliche Einordnung von Private Equity-Fonds
- Bezug zu künftigen gewinnabhängigen Leistungen darf nicht bestehen