Renoviert der Mieter mit Einverständnis des Vermieters die Räume erst nach Ende der Mietzeit, liegt kein “Vorenthalten” im Sinne des Gesetzes vor.
Der Vermieter hat daher nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für diesen Zeitraum. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalls wegen verspäteter Rückgabe bestehen können (OLG Düsseldorf, I-24 U 109/08).
- Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung
- Kündigungsrecht: Mieter kann fristlos kündigen, wenn Gebrauch durch Vermieter entzogen wird
- Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil
- Reiserecht: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug
- Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte „Kopftuchverbot“ wurde zurückgewiesen