Provision für eine Vermittlungstätigkeit - Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen gehören zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang Folgendes entschieden: Die Provision, die eine Ehefrau für die Anbahnung der Versicherung ihres Ehemannes von der Versicherung erhalten hat, bei der sie im Innendienst als Arbeitnehmerin beschäftigt ist, zählt auch dann zu den sonstigen Einkünften, wenn für die Ehefrau der Gedanke der Eigenversorgung im Vordergrund stand. Da sie die Provision als Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit entgegengenommen hat, gehört sie zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Hinweis: Hätte der Ehemann von einem (fremden) Versicherungsvertreter eine Provision weitergeleitet bekommen, hätten keine steuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen. Die Provision hätte nur die - möglicherweise steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren - Versicherungsprämien gemindert.
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