Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig.
Hinweis: Anders ist hingegen das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, infolgedessen die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusehen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (BFH, VIII R 6/07).
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