Einnahmen, die Ihnen vor einem Abschlussstichtag zufließen, müssen Sie sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz als passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen, sofern sie Erträge für die Zeit nach dem Stichtag darstellen. Nur so können Sie die Einnahmen dem Jahr zuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie den kapitalisiert ausgezahlten Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens passiv abgrenzen müssen. Der Rechnungsabgrenzungsposten muss über die Darlehenslaufzeit ratierlich aufgelöst werden: im Fall eines Tilgungsdarlehens degressiv und dem eines Fälligkeitsdarlehens linear. Sollten Sie vorzeitige Sondertilgungen leisten, so müssen Sie den passiven Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zum Gesamtdarlehensbetrag vorzeitig auflösen, um im Ergebnis den Zinszuschuss den tatsächlich entstehenden Zinsaufwendungen zuzuordnen.
Hinweis: Sie sollten sorgfältig prüfen, ob ein Zuschuss als Zins- oder Investitionszuschuss zu berücksichtigen ist, da diese handels- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Im Gegensatz zu Zinszuschüssen mindern Investitionszuschüsse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts und sind somit nicht als Ertrag zu erfassen. Im Zweifel sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.
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