EmediateAd OFD Münster - Teilwert-AfA bei Fonds
                 

 

OFD Münster - Teilwert-AfA bei Fonds

Werden Fonds im Betriebsvermögen gehalten, erfolgt die steuerliche Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG als nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen. Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Zudem ist Folgendes zu beachten:

1. Anteile an inländischen Investmentfonds

Vor 2004 entstandene Gewinnminderungen werden bei Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z.B. Aktien; § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.d.F. Korb II i. V. mit § 8b Abs. 3 KStG n.F.). Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (FG Münster 22.2.08, 9 K 5096/07 K, beim BVerfG unter 1 BvL 5/08). Entsprechende Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Nach Auffassung des FG München (28.2.08, 7 K 917/07, Revision unter I R 27/08) liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Sind die Gewinnminderungen hingegen auf andere Vermögenswerte im Fonds (z.B. Anleihen) zurückzuführen, können diese steuerlich berücksichtigt werden.

Für nach 2003 entstandene Gewinnminderungen gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Fondsanteile, die Einzelunternehmer im Betriebsvermögen halten, unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 EStG entsprechend (Hinzurechnung von 50 % außerhalb der Bilanz; ab 2009: 40 %).

Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, so richtet sich die Beurteilung nach der Rechtsform der an der Personengesellschaft beteiligten Personen.

2. Anteile an ausländischen Investmentfonds

Für vor 2004 entstandene Gewinnminderungen bei ausländischen Investmentfonds ist eine dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibung steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Bei nach 2003 entstandenen Gewinnminderungen treten hingegen die gleichen Rechtsfolgen wie bei Anteilen an inländischen Investmentfonds ein (§ 8 Abs. 2 InvStG).

(OFD Münster 19.11.09, akt Kurzinfo KSt 4/2004)