Die Versicherungsbeiträge für eine reine Risikolebensversicherung können Sie wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos (hier: Ihr Leben) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Bei Freiberuflern und Unternehmern wird schon mal eine besonders hohe Risikolebensversicherung abgeschlossen und die anschließend zu zahlenden hohen Versicherungsbeiträge werden fremdfinanziert. Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass für die gezahlten Darlehensschuldzinsen zur Finanzierung der Beiträge nichts anderes gilt als für die Prämien selbst. Sie sind also steuerlich auch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.Hinweis: Bei steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen (unter anderem Neuverträge ab 2005) kommt hingegen in der Regel ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten auch dann in Betracht, wenn lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen steuerpflichtig ist.
- Versicherungen: Betriebsausgabenabzug bei Versicherung gegen Krankheit
- Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins
- Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar
- Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht
- Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten