EmediateAd Neue Verwaltungsgrundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen
                 

 

Neue Verwaltungsgrundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen

Das BMF hat seine Anwendungserlasse aus den Jahren 2003 und 2006 zum Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet und durch zwei neue Schreiben ersetzt. Das beinhaltet sowohl allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhalt als auch die besonderen Voraussetzungen für Aufwendungen an Personen im Ausland. Die vorstehenden Grundsätze sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden, beim Unterhalt an Personen im EU-/EWR-Gebiet jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Bei den allgemeinen Hinweisen zu § 33a EStG wurden insbesondere die Punkte zu den eigenen Einkünften und Bezügen, der Anwendung der Opfergrenze, Regelungen bei Lebensgefährten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer Haushaltsgemeinschaft neu gefasst und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie gesetzliche Änderungen angepasst. Hierzu gibt es umfangreichen Hilfen zur Berechnung der Opfergrenze und dem verfügbaren Nettoeinkommen einer Haushaltsgemeinschaft.

Neu gefasst wurden im zweiten Schreiben die Grundsätze bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter. Aufgrund der sogenannten Erwerbsobliegenheit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen und sie ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in ausreichendem Maße ausschöpfen. Für diese Personen sind daher mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Diese Erwerbsobliegenheit ist bei allen beschränkt Einkommensteuerpflichtigen zu prüfen und damit auch beim im Ausland lebenden Ehegatten.

Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft wird allerdings nicht gefordert, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

* ein Alter von 65 Lebensjahren oder darüber,

* ein Alter unter 65, wenn eine Rente aufgrund von schlechtem Gesundheitszustand oder Behinderung gezahlt wird,

* die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren,

* die Pflege behinderter Angehöriger oder

* das nachhaltig betriebene Studium sowie die Berufsausbildung.

Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt hingegen grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. An den Nachweis von Behinderung und schlechtem Gesundheitszustand werden strenge Anforderungen gestellt, etwa durch eine in Deutsch übersetzte Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Ausführungen zum Krankheitsbild und den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterstützte Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Grundsätze gelten auch, wenn die unterstützte Person im EU-Ausland lebt.

Weigert sich die Heimatbehörde, Angaben der unterstützten Person auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt dies keinen Beweisnotstand dar. In einem solchen Fall müssen die benötigten Angaben zu Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum und -ort, beruflicher Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie zu Haushaltsmitgliedern über andere Dokumente erbracht werden.