Nach § 14 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile bei der Besteuerung des Letzterwerbs unter Anrechnung der Steuer für den Vorerwerb zusammenzurechnen.
Bei Letzterwerben, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist oder entsteht, stellt § 14 Abs. 2 ErbStG klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist.
Ist die Steuer für den Letzterwerb vor dem 1.12.2009 entstanden und der Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert worden, ist der Steuerbescheid für den Letzterwerb ebenfalls nach dieser Vorschrift zu ändern. Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
(FinMin Baden-Württemberg 22.12.09, 3 - S 3840/13)
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