Nachdem der Große Senat bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass den teilweisen Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht hatte (s. AStW 10, 168), konkretisiert der Lohnsteuersenat des BFH dies nun in vier Entscheidungen in Hinsicht auf Fortbildungskurse, Auslandsgruppenreisen und der untergeordneten betrieblichen Veranlassung. Dabei wird vor allem deutlich, dass als Aufteilungsmaßstab dem Zeitfaktor der betrieblichen und der privaten Veranlassung eine wesentliche Rolle zukommt und insoweit die Dokumentation des Tagesablaufs unerlässlich erscheint.
Teilnahme an einem Fortbildungskurs
Werden bei einem Fortbildungskurs bestimmte Stunden auf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsbezeichnung angerechnet, können die Aufwendungen auch dann zumindest teilweise Werbungskosten darstellen, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet zulässt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung “Sportmedizin” anerkannt und war unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden zwingend teilgenommen wird. Dieses Pflichtprogramm wurde so angesetzt, dass zwischen 9:15 und 15:45 Uhr Zeit für Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen war.
Die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs wurden vom BFH zur Hälfte als beruflich veranlasst eingestuft, sodass sie insoweit als Werbungskosten absetzbar sind. Der BFH nahm dabei eine Gliederung anhand der Zeitanteile vor, die auf die beruflich veranlassten sportmedizinischen Vorträge einerseits und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen. Insoweit gehören die Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet handelte.
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Eine Aufteilung in Werbungs- und Lebenshaltungskosten ist nur dann möglich, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können, wobei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab vor allem das zeitliche Verhältnis in Betracht kommt. Dabei gelten auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats für Auslandsgruppenreisen weiterhin strenge Voraussetzungen. Die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind grundsätzlich weiter anwendbar. Dabei sind zunächst die Gründe festzustellen, aus denen die Reise unternommen worden ist. Dem Berufstätigen kommt hierbei eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Für eine berufliche Veranlassung einer Auslandsgruppenreise ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und de r Te ilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist.
Einer ausschließlich beruflichen Veranlassung steht zwar nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können oder die im Beruf erforderlichen Kosten für Personen aus anderen Bereichen Privataufwendungen sind. Allerdings müssen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar sein. Dabei sind die Grundsätze, die der BFH für gemischt veranlasste Reisen zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer im Jahr 2005 aufgestellt hatte, auch auf die Trennung in Werbungs- und Lebenshaltungskosten zu übertragen. Für die Trennung der Aufwendungen nach Zeitanteilen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen, kommen insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung in Betracht.
Praxishinweis: Bei der Berechnung der jeweiligen zeitlichen Anteile sind An- und Abreisetag nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Anderenfalls sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Überwiegen der privaten Motive
Bilden private Interessen den weit überwiegenden Schwerpunkt einer Reise, ist der betriebliche Teil von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Aufteilung der Gesamtkosten nicht in Betracht kommt. Dieser Grundsatz hat jedoch keine Auswirkung auf das herkömmliche Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 EStG, das durch die neue Rechtsprechung aufgeweicht wurde. Vielmehr kommt in solchen Fällen wie bisher auch schon eine Aufteilung der Aufwendungen wie bei gemischt veranlassten Reisen nicht in Betracht, weil die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile nicht ins Gewicht fallen.
Eine starre prozentuale Grenze gibt es dabei zwar nicht, sodass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Keine Rolle spielt jedoch das Argument, die Reisekosten wären ohne einen privaten Urlaubsanteil ebenso hoch gewesen. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Aufwendungen eine anders gestaltete Reise verursacht hätte und wie diese Kosten zu behandeln wären. Maßgebend ist nur, wie die Kosten der konkreten Reise zu beurteilen sind.
Teilnahme an offiziellen Reisen
Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und Tagungen des Weltwirtschaftsforums teil, so können die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium kann im Regelfall die Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen sein. Der BFH begründet dies damit, dass bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland wirksam werden kann. Außerdem können sich hierüber Geschäftskontakte entwickeln, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären. Diese Sichtweise gilt zumindest dann, wenn eine private Veranlassung aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen ist.
Trägt eine Kapitalgesellschaft hingegen die Kosten für eine Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berührt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dabei bestimmt sich die Abgrenzung in betriebliche und private Veranlassung grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Beurteilung von Reiseaufwendungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Allerdings ist eine vGA nicht bereits unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt. Entscheidend für die Einordnung ist vielmehr, ob es sich um private Reisen handelt oder nicht.
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