Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten - Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, kann sich der Mieter einfach dagegen zur Wehr setzen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach der Entscheidung der Richter genüge es, wenn der Mieter die Höhe des Abzugs schlicht bestreitet. Dann sei es Aufgabe des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH, VIII ZR 27/07).
- Mietkaution: Mieter kann bei einer Insolvenz des Vermieters leer ausgehen
- Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung
- Renovierung: Rauchen kann vertragswidrig sein und Schadenersatzpflichten begründen
- Mieterhöhungsverlangen: Mietspiegel muss nicht in jedem Fall beigefügt werden
- Betriebskosten: Berechnungsgrundlage, wenn tatsächliche Wohnfläche von vertraglicher Angabe abweicht