Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.
Das sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) jedenfalls für den Fall anzunehmen, in dem der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspreche, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden sei. Dann müsse er auch die im Nachtragsangebot enthaltenen Kosten tragen (KG, 7 U 169/07).
- VOB/B: Verweigerung der Mängelbeseitigung bei unterlassener Sicherheitsleistung
- Ab 2012 ist die physiotherapeutische Anschlussbehandlung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
- Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Werkvertragsrecht: Vergütung auch für auftragslos erbrachte Leistungen
- Korrektur einer Anzahlung erst bei tatsächlicher Rückgewähr