Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten heraus, dass dem Auftraggeber in diesem Fall auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zustehe (OLG Brandenburg, 12 U 36/07).
- Nachunternehmer: Leistungsverweigerungsrecht bei Abnahme durch Bauherrn
- Bauausführungsplanung: Bedenken des Auftragnehmers gegen Umsetzbarkeit
- Vertragsrecht: Subunternehmereinsatz ist kein Anfechtungsgrund
- Erbrecht: Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
- Liquidität: Keine Doppelsicherung für Gewährleistungsansprüche