Stille Reserven, die bei der Veräußerung eines Grundstücks aufgedeckt werden, können Sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung in eine gewinnmindernde Rücklage (sogenannte Reinvestitionsrücklage) einstellen. So lässt sich eine Besteuerung vermeiden. Die aufgedeckten stillen Reserven müssen Sie allerdings in den vier folgenden Wirtschaftsjahren für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter anderer Wirtschaftsgüter verwenden und bis zur Höhe der Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen.
In einem aktuellen Fall hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gebildete Reinvestitionsrücklage auch auf ein durch eine mittelbare Schenkung erworbenes Grundstück übertragen werden kann. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage überlässt, diesen zur Anschaffung eines genau bezeichneten Grundstücks zu verwenden. Der BFH entschied, dass die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nur für Wirtschaftsgüter in Betracht kommt, die entgeltlich erworben werden.
Erwerben Sie also ein Grundstück im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, liegt auch ertragsteuerrechtlich ein unentgeltlicher Grundstückserwerb und keine Geldschenkung vor.
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