Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH - Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für den Fall, dass die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten werde, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz “i.V.”) von einem Dritten stamme. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, sei eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, XII ZR 121/05).
- Partnerschaftsgesellschaft: Namensbildung aus zwei zusammengehängten Familiennamen ist nicht möglich
- Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters
- GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer
- Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Forderung ist verdeckte Einlage