Lebensmittellieferungen: Umsatzsteuersatz bei Cateringleistungen - Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen kann dem nur dann gleichgestellt werden, wenn sie ihrem Wesen nach der Lieferung von Lebensmitteln entspricht. Das bedeutet, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks hinausgehen dürfen. Es darf also im Ergebnis nicht nur um die bloße Vermarktung der Speisen gehen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen wendet das Finanzgericht Berlin bei einem Cateringunternehmen, das Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen mit fertig zubereiteten und portionierten Speisen beliefert und dabei im Rahmen eines sogenannten “Rundum-sorglos-Pakets” auch die Ausarbeitung der Speisepläne, die Reinigung von Geschirr und Besteck und - je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall - noch weitere Zusatzleistungen erbringt, den Regelsteuersatz von 19 % an. Die Richter wiesen wohl zutreffend darauf hin, dass ein solches Leistungspaket weit über die reine Vermarktung der Lebensmittel hinausgeht.
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