Wenn der Arbeitnehmer seinen geleasten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist eine Leasingsonderzahlung nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs mit der Entfernungspauschale abgegolten . Gleiches gilt, wenn der Pkw für Auswärtstätigkeiten verwendet wird und pauschale Kilometersätze geltend gemacht werden. In welchen Fällen dennoch Gestaltungspotenzial besteht, wird nachfolgend verdeutlicht.
Praxishinweis
Für Fahrten im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit kommt eine anteilige Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Dabei gilt die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum.
Das bedeutet: Wer z.B. im Dezember 2010 eine Sonderzahlung für einen Vertragszeitraum von drei Jahren leistet und den Pkw ab 2011 ausschließlich für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und für Privatfahrten nutzt, kann die Zahlung für den Anteil der Auswärtstätigkeit in 2010 als Werbungskosten ansetzen, sofern die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Werden dann für die Jahre 2012 und 2013 nicht mehr die tatsächlichen Kosten, sondern die Pauschale (in der Regel 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) angesetzt, muss der Werbungskostenabzug in 2010 um 2/3 rückwirkend gekürzt werden.
Ob die Inanspruchnahme der pauschalen Kilometersätze oder der Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger ist, sollte anhand eine r V ergleichsrechnung ermittelt werden.
Beachte: Der Sofortabzug scheidet aus, wenn es sich bei der Sonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentums erwerb handelt. In diesen Fällen wird die Steuerminderung auf die Abschreibungsbeträge beschränkt.
BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 20/08
- Leasingsonderzahlung ist durch Entfernungspauschale abgegolten
- Kilometerpauschale von 0,30 EUR ist bei Reisekosten hoch genug
- Pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit
- Erbfallkostenpauschale nur einmal pro Todesfall
- Geldwerter Vorteil: Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeitsstätte