Zu den steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die von dritter Seite nicht erstatteten Krankheitskosten. Die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerzahler den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf lässt allerdings die Kosten für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung (sog. LASIK-Operation) nur dann zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, wenn sie medizinisch indiziert sind. Davon ist nach Ansicht der Richter nur auszugehen, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Hilfsmittel wie Brillen oder Kontaktlinsen nicht (hinreichend) möglich ist. Die Wahl dieser Behandlungsmethode wird laut FG in nicht unerheblichem Umfang auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt, weil der Betroffene in Zukunft keine Brille mehr tragen muss. Der Heilbehandlungszweck wird damit untrennbar von kosmetischen Zwecken (sog. Schönheitsoperation) überlagert. Das soll umso mehr gelten, als für diese Behandlungsmethode gerade mit diesem Hinweis gezielt geworben wird. Die für außergewöhnliche Belastungen erforderliche Zwangsläufigkeit kann sich aber z.B. auch aus gravierenden psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die allerdings durch ärztliche Gutachten zu belegen sind.
Hinweis: Erfreulich ist, dass die Finanzverwaltung bei Augen-Laser-Operationen stets von einer Heilbehandlung ausgeht und die Kosten ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastungen anerkennt.
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