Leasing- und Factoringunternehmen können seit 2008 das Bankenprivileg des § 19 GewStDV nutzen, wenn sie ausschließlich Finanzdienstleistungen tätigen. Hierdurch vermindern sich die Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder definieren die Voraussetzungen:
Allgemeines: Für die Frage, ob Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 (Factoring) und Nr. 10 (Finanzierungsleasing) KWG vorliegen, ist allein die kreditaufsichtrechtliche Auslegung maßgebend. Als Auslegungshilfen können die jeweils maßgebenden Mitteilungen bzw. Merkblätter der BaFin herangezogen werden. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen dem Ausschließlichkeitsgebot in § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV nicht entgegen. Derartige Geschäfte liegen vor, wenn sie für die Durchführung der jeweiligen Finanzdienstleistungen zwingend notwendig sind.
Factoring: Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören solche, die in unmittelbarem und zwingend notwendigem Zusammenhang mit dem Forderungsankauf, der Prüfung der Werthaltigkeit, der Refinanzierung der für den Ankauf notwendigen Mittel, dem Einzug der angekauften Forderung und der Verwertung von Sicherheiten branchentypisch anfallen.
Finanzierungsleasing: Begünstigt sind die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Leasinggegenstands, der Finanzierung des Erwerbs, der Überlassung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer, der Rücknahme des Leasinggegenstands vom Leasingnehmer und der Verwertung des Leasinggegenstands branchentypisch anfallen.
Als begünstigte Hilfs- und Nebengeschäfte gelten auch die Zwischenanlage vorübergehend freier Finanzmittel am Kapitalmarkt, Tätigkeiten im Zuge der allgemeinen Betriebsorganisation (z.B. das Unterhalten einer Betriebskantine), das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn hierfür keine Fremdmittel aufgenommen worden sind sowie die Personalgestellung an einen Dritten als nahestehende Person nach § 1 Abs. 2 AStG.
Billigkeitsregel: Erbringt das Unternehmen neben begünstigten Finanzdienst-, Hilfs- und Nebenleistungen auch andere Leistungen, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn die anderen Leistungen 1 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Auch wenn die vorgenannten Grenzen nicht überschritten werden, sind die auf die anderen Leistungen entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.
Übergangsregel: Haben Unternehmen schon vor dem 24.12.2008 (Tag der Verkündung des JStG 2009) neben Factoring und Finanzierungsleasing auch andere Geschäfte betrieben, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 entgegen. In dieser Übergangzeit sind die nicht auf Factoring und Finanzierungsleasing entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Dies gilt entsprechend für Unternehmen, die nach dem 23.12.2008 ihre Factoring- und Finanzierungsleasingtätigkeit erstmals aufgenommen haben.
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 27.11.09, G 1422)
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