Ist der Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, verstößt er nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens, wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet.
So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass der Vermieter auch nicht gehalten sei, jede beliebige Person als Nachfolgemieter zu akzeptieren. Daher trage der gekündigte Mieter die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der nicht akzeptierte Nachfolgemieter ein ernstzunehmender Interessent war, der die Mietzahlung ausreichend sicher gewährleistet hätte. Nur wenn er diesen Nachweis erbringen könne, könne er dem Vermieter die Verletzung der Schadensminderungspflicht vorhalten und sich erfolgreich gegen dessen Forderungen zur Wehr setzen (KG, 8 U 183/08).
- Kündigungsrecht: Mieter kann fristlos kündigen, wenn Gebrauch durch Vermieter entzogen wird
- Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten
- Rückgabe: Vorenthalten der Mietsache auch bei unterlassener Beseitigung von Einbauten
- Einbruchsschutz: Besondere Maßnahmen können ohne Vereinbarung nicht erwartet werden
- Schadenersatz: Haftung des Mieters besteht nur für gemeldete Mängel