Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Der Mieter muss diesen Grund dann geltend machen, aber nicht detailliert begründen (BGH, VIII ZR 142/08).
- Wohnflächenabweichung: Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam
- Befristetes Mietverhältnis: Krankheit ist kein Grund zur fristlosen Kündigung
- Behördliche Anordnung: Mieter muss bauliche Maßnahme in seiner Wohnung dulden
- Kostenerstattung: Anspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
- Kündigungsrecht: Störung durch andere Mieter als fristloser Kündigungsgrund