Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Geklagt hatten die privat krankenversicherten Eltern von sechs Kindern. Sie fühlen sich dadurch benachteiligt, dass sie für sich selbst und für ihre Kinder Beiträge zur privaten Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen zahlen müssen. Denn ein existenzsichernder Versicherungsschutz sei mit Versicherungsprämien im Umfang des steuerlichen Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erlangen. Das ist vor allem aufgrund des durch das Alterseinkünftegesetz gesenkten Höchstbetrags von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR für viele Steuerzahler der Fall. Der BFH ist diesen Argumenten weitgehend gefolgt. Er hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip verlange es, existenznotwendige Aufwendungen steuerlich zu verschonen. Hierzu gehöre auch ein Krankenversicherungsschutz im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- Besteuerung von Nachzahlung und Erwerbsminderungsrente
- Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig
- Beschränkter Abzug von RV-Beiträgen ist verfassungsgemäß - § 10 EStG
- BFH-Urteile 2010: Diese Entscheidungen werden von besonderer Bedeutung sein!