Wird für ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch zur Ergänzung einzelner Angaben nachträglich ein PC-Ausdruck gefertigt, kann hierüber der private Nutzungsanteil ermittelt werden, wenn keine Manipulationsmöglichkeiten und sonstige Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen. In einem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Angestellte als Ergänzung nachträglich per PC eine Aufstellung gefertigt, aus der sich Datum, Pkw-Standort zu Beginn der Fahrt, Kilometerstand und die Fahrtroute ergaben. Diese Angaben laut seinem manuellen Tageskalender stimmten mit den handschriftlichen Eintragungen im Tagebuch überein.
Das FG verweist auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein Fahrtenbuch grundsätzlich anzuerkennen ist, wenn nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sind und die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen. Das erfordert insbesondere eine zeitnahe und geschlossene Führung. Für diese Anforderungen reicht ein Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computer erstellten Erläuterungen aus, um den geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch zeitnah vorgenommen worden sind und keine Lücken aufweisen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorliegen. Diese Angaben sind nämlich nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch überhaupt verwendbar und daher nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem zu sehen.
- Fahrtenbuch: Kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein
- Elektronisches Fahrtenbuch: Eine nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein
- Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß
- Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß
- Online-Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verpflichtend