Knock-out-Produkte sind spezielle Terminkontrakte, die mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit i.d.R. über Zertifikate und Optionsscheine angeboten werden. Der Anleger kann sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien, Indizes, Branchen, Länderregionen, Zinsen, Rohstoffen oder Währungen setzen. Wegen der ausgeprägten Hebelwirkung von Knock-out-Produkten kann der Besitzer der Wertpapiere überproportional an der Entwicklung des Basiswerts partizipieren. Die Hebelwirkung ergibt sich daraus, dass das Knock-out-Produkt wesentlich weniger kostet als der Basiswert.
Wird ein solches Wertpapier vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswerts die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier als wertlos. Bei diesem Produkt kann es also zu einem Totalverlust kommen. Das Risiko der Wertlosigkeit besteht bereits, wenn der Schwellenkurs des zugrunde liegenden Basiswerts während der Laufzeit um nur ein Cent unter- (Call) oder überschritten (Put) wird.
Diesen Vorgang stuft die Finanzverwaltung mangels Veräußerungsvorgang als nicht steuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene ein (BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004, Tz. 60). Diese Auffassung teilt auch der BFH (13.1.10, IX B 110/09), da kein Veräußerungsvorgang oder Differenzausgleich vorliegt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes “Auslaufen-lassen” der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der Knock-out-Schwelle beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.
Gleiches gilt für Verluste aus dem Verkauf faktisch wertloser Derivate kurz vor der Fälligkeit (OFD Münster 13.7.09, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 021/2009). Sofern Anleger ihre Rechte oder Optionsscheine kurz vor Fälligkeit für einen Minimalbetrag verkaufen und damit eine - wirtschaftlich grundlose - Veräußerung auslösen, stuft dies die OFD Münster als Gestaltungsmissbrauch ein.
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