Auch wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für die Arbeiten am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag. Diese beiden Feiertage sind nämlich keine gesetzlichen Feiertage, wie das Bundesarbeitsgericht aktuell klargestellt hat (BAG, Urteil vom 17.3.2010, Az. 5 AZR 317/09).
- Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge
- Betriebsbedingte Änderungskündigung: Das neue Angebot muss inhaltlich bestimmt sein
- Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
- Pauschale Zuschläge sind nicht immer steuerfrei
- Steuerfreiheit gilt auch bei durchschnittlicher Auszahlung pro Stunde