Die einem Kaufmann auferlegte Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der bestellten und hier in mehreren Chargen gelieferten Ware (20.000 m Leinenstoff zur Weiterverarbeitung) gebietet eine stichprobenartige Kontrolle der einzelnen Stoffbahnen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München ersetze die Vorabtestung eines Stoffmusterstücks die Untersuchung der in Teilchargen gelieferten Gesamtmenge insoweit nicht. Die Käuferin dürfe sich nach Ansicht der Richter nicht darauf verlassen, dass die nach den Musterstücken gelieferten Stoffe die gleiche Qualität aufweisen wie die Musterstücke (OLG München, 7 U 5584/09).
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