EmediateAd Karenzzeit - Kassenwahlrecht - Kindernachversicherung - Krankengeld/Krankentagegeld - Krankenversicherung der Rentner - Krankheitskostenvollversicherung - Kündigungsfrist - Kuren
                 

 

Karenzzeit - Kassenwahlrecht - Kindernachversicherung - Krankengeld/Krankentagegeld - Krankenversicherung der Rentner - Krankheitskostenvollversicherung - Kündigungsfrist - Kuren

Karenzzeit:
Der Zeitraum zwischen Beginn des Versicherungsfalles und Einsetzen der Leistungspflicht, wird als Karenzzeit bezeichnet. Ist eine Gehaltsfortzahlung von 6 Wochen mit dem Arbeitgeber vereinbart worden, benötigt die Krankentagegeldversicherung eine Karenzzeit von 6 Wochen, da erst danach die Tagegeldzahlung einsetzen muss.

Kassenwahlrecht:
Ist man Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, kann man die Krankenkasse frei wählen. Die Krankenkasse darf den Antrag auf Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Kindernachversicherung:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten und ohne Gesundheitsüberprüfung nach der Geburt. Ein Teil der Eltern muss aber mindestens seit 3 Monaten in der Krankenkasse sein, nach spätestens 2 Monaten muss das Neugeborene angemeldet werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene darf nicht höher sein, als der des Elterteils.

Krankengeld/Krankentagegeld:
Krankengeld (gesetzlich) wird für eine Erkrankung bis max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, aber nicht mehr als 90% des regelmäßigen Nettoverdienstes. Das Krankentagegeld (privat) wird ohne zeitliche Begrenzung, steuer- u. sozialabgabenfrei für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR):
Als gesetzlich Krankenversicherter wird man automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Allerdings kann man sich befreien lassen und freiwilliges Mitglied werden. In Gegensatz zu gesetzlich versicherten müssen freiwillig versicherte Rentner auch von anderen Einnahmen Beiträge abführen, aber die Beitragssätze sind geringer.

Krankheitskostenvollversicherung:
Eine Krankheitskostenvollversicherung umfasst den Versicherungsschutz für ambulante, stationäre Heilbehandlung. Zusätzlich zahnärztliche Heilbehandlung sowie eine Krankentagegeld- und eine Krankenhaustagegeldversicherung.

Kündigungsfrist:
Freiwillig versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats nach Zugang der Kündigung; im Grunde bei allen Krankenkassen.

Kuren:
In der Regel sind Kuren Sache des Rentenversicherungsträgers. Auch bei privat Versicherten ist der Kostenträger nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen der zuständige Rentenversicherungsträger.

   

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