Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Zinsen auch dann zugeflossen und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wenn sie später zurückzuzahlen sind. Der Zufluss wird durch die Rückzahlung nicht mit Rückwirkung wieder beseitigt. Fraglich ist, ob ein Abzug des zurückzuzahlenden Betrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommen kann. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.
- Bewirtungskosten: Wann sind sie als Werbungskosten abzugsfähig?
- Finanzierungskosten: Vorsicht beim Verkauf von finanzierten Beteiligungen - Kreditkosten
- Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer: Abzug als Werbungskosten nicht möglich
- Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter
- Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Kapitalanleger