Wenn Personen oder Einrichtungen überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, sind Beherbergung und Beköstigung der Jugendlichen und ihrer Erzieher bzw. Ausbilder umsatzsteuerfrei.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine fünfstündige Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken ausreichend. Das gilt allerdings nicht für die Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung.
Hinweis: Im entschiedenen Streitfall hat der BFH die Steuerbefreiung nicht abschließend geklärt, so dass Sie als Steuerpflichtiger sich unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung berufen können. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sind die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit.
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