Auch wenn ein IHK-Lehrgang für Immobilienbewerter mit einer Prüfung endet, darf sich der teilnehmende Sachverständige nicht als geprüfter Sachverständiger bezeichnen.
So entschied das Landgericht (LG) Kiel in einem Rechtsstreit. Die Richter machten allerdings deutlich, dass der Sachverständige dagegen in der Werbung die Bezeichnungen „Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK N.N.“ oder „durch die IHK zertifizierter Sachverständiger“ verwenden dürfe, wenn ihm die IHK ein Abschlusszertifikat erteilt habe (LG Kiel, 14 O 59/08).
- Unfallschadensregulierung: Sachverständiger muss keine Internetangebote berücksichtigen
- TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage
- Sachverständigengutachten: Vergütung kann bei Unbrauchbarkeit gekürzt werden
- Abrechnung: Abgezeichnete Stundenzettel reichen als Nachweis aus
- VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach Abnahme