EmediateAd I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
                 

 

I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu zehn Punkten nach § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:

1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Dies gilt auch für Feststellungsbescheide.

2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006

3. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

4. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.

5. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.

6. Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.

7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG.

8. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

9. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.

10. Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommen- sowie Feststellungsbescheiden.

11. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004; die Vorläufigkeit stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.

Hinzu kommt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide aufgrund von Entscheidungen des BVerfG zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und zum Haushaltsfreibetrag.

EStG: BMF 15.2.10, IV A 3 - S 0338/07/10010

SolZ: BMF 7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 1509

Arbeitszimmer: BMF 6.10.09, IV A 3 - S 0623/09/10001, BStBl I 09, 1148

Erläuterungen: Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41

Haushaltsbegleitgesetz: BVerfG.8.12.09, 2 BvR 758/07

Körperschaftsteuerbescheide

In Hinsicht des Nichtansatzes pauschaler Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete sowie dem verfassungsmäßigen Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ergehen alle Körperschaftsteuerbescheide vorläufig.

Gewerbesteuer-Messbescheide

Gewerbesteuermessbescheide ergehen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO. Darüber hinaus sind Fälle zu folgenden Fragen offenzuhalten, die nicht vom Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt sind:

* ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG mit dem GG vereinbar ist,

* inwieweit Verluste bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft zu berücksichtigen sind,

* ob Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer verpflichtet sind und

* ob die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform verfassungsgemäß ist.

Entschieden ist vom BVerfG, dass der Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist.

FinBeh. der Länder 22.6.09, BStBl I 09, 669

BVerfG 27.1.10, 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04

Verluste: BFH 14.3.06, I R 1/04, beim BVerfG unter 1 BvR 1416/06

Rechtsform: BFH 27.4.09, I R 76/03, beim BVerfG unter 1 BvR 2130/09; FG München 22.7.03, 7 K 4529/00, Revision unter I R 76/03 vom BFH zurückgewiesen

Dividende: FG Münster 2.3.07, 9 K 5772/03 G, beim BVerfG unter 1 BvL 6/07

Rückwirkung: FG Köln 1.6.06, 15 K 5537/03, Revision unter I R 14/07

Gemeinde: beim BVerfG unter 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04

Umgang des Finanzamts mit der Vorläufigkeit

* Erstmalige Steuerbescheide werden hinsichtlich der aktuellen Punkte nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig erlassen. Ähnlich verläuft es bei Bescheiden nach § 164 AO; hier werden bei jeder Änderung oder Vorbehaltsaufhebung die Vorläufigkeitsvermerke aktualisiert. Daher werden hier inzwischen neu hinzu gekommene Punkte berücksichtigt, so als würde der Bescheid erstmalig ergehen.

* Wird über Einspruch oder einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO fristgerecht eine vorläufige Steuerfestsetzung beantragt, folgt dem das Finanzamt insoweit und hilft dem Rechtsbehelf ab. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht andere Einwendungen erhoben werden. Dann wird ein den Vorläufigkeitsvermerk erweiternder Bescheid Gegenstand des anhängig bleibenden Verfahrens. Wird gegen einen Punkt Einspruch eingelegt, der vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst ist, wird dieser insoweit zurückgewiesen. Ein Ruhenlassen des Einspruchs kommt nicht in Betracht, sofern dies es sei denn, dass die Vollziehung auszusetzen ist.

* Die Verwaltung nimmt den Vorläufigkeitsvermerk rechtzeitig auf, wenn ein Verfahren bei einem FG oder beim BFH anhängig ist. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

* Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Ländererlasse angewiesen worden sind.

BMF 23.11.09, IV A 3 - S 0338/07/10010

Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41