Seit 2007 können Sie die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd abziehen, wenn sich der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen Betätigung im Arbeitszimmer befindet.
Das Finanzgericht München (FG) hat kürzlich entschieden, dass ein Unternehmensberater, der in der Hauptsache Einzelpersonen außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers coacht und Seminare sowie Workshops in Räumlichkeiten seiner Auftraggeber oder Hotels abhält, den inhaltlichen Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer hat. Obwohl er für die Vorbereitung seiner Coachings und Seminare lediglich sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung hatte, hat das FG die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
Falls Ihr Finanzamt Ihnen in einem vergleichbaren Fall den Abzug der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer versagt, sollten Sie dies nicht akzeptieren. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich inzwischen ein Revisionsverfahren anhängig, um die Abziehbarkeit höchstrichterlich klären zu lassen. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten. Prüfen Sie daher bitte genau, ob das Finanzamt Ihren Steuerbescheid hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorläufig erlassen hat. Ist dies der Fall, brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen. Das Finanzamt wird Ihren Bescheid von Amts wegen ändern, wenn der BFH den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, bejahen sollte.
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