Entsteht Ihnen infolge der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ein Anrechnungsüberhang, können Sie weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beantragen. Solche Aufwendungen können Sie auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR (ab Veranlagungszeitraum 2009 bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, und bei Handwerkerleistungen um 20 %, höchstens 1.200 EUR), von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Kommt keine oder nur teils eine Steuerermäßigung in Betracht, weil die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Ermäßigungen, bereits null beträgt, können Sie den darüber hinausgehenden Betrag steuerlich nicht nutzen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken darüber, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorsieht. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen.
Hinweis: Bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist das Abflussprinzip maßgebend, das heißt, Aufwendungen sind erst bei tatsächlicher Zahlung zu berücksichtigen. Den Zahlungszeitpunkt können Sie - insbesondere um den Jahreswechsel - selbst bestimmen und somit durch bewusste Wahl die Höhe der Steuerermäßigung maßgeblich beeinflussen.
- Handwerkerleistungen: Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Steuerbonus bei niedrigem Einkommen!
- Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werden
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung