Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit im Haushalt gefördert werden soll. Die Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege - keine Leistung, die zum Berufsbild der Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen zugerechnet werden kann (FG Niedersachsen, 4 K 12315/06).
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