Bei der Berechnung des Harz IV-Anspruchs kann ein Selbstständiger die Ausgaben für seinen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzen.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Fall eines selbstständigen Videotheken- und Bistrobesitzers. Dessen Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Die Richter erläuterten den Grundsatz, dass derjenige Anspruch auf ergänzende Leistungen habe, der seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten könne. Er müsse aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Daher dürften von seinen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der BMW sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein Pkw der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe (LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 143/09 B ER).
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