Bei Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und für Handwerkerleistungen geltend machen und erhalten dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung. Das heißt, die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, wobei der Jahreshöchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen bei 4.000 EUR und für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) bei 1.200 EUR liegt.
Das Finanzgericht Bremen hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass für Malerarbeiten auch dann ausschließlich die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich von Familienangehörigen erledigt werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Ist also der Höchstbetrag von 1.200 EUR für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft, wirken sich die Aufwendungen für Malerarbeiten folglich auch dann nicht aus, wenn die 4.000 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen noch nicht ausgeschöpft sind.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Anrechnungsüberhänge können steuerlich nicht berücksichtigt werden
- Keine Denkmal-AfA beim Erwerb nach der Sanierung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung bei Wohnungswechsel
- Handwerkerleistungen: Höchstbetrag gilt auch für Ehegatten mit mehreren Wohnungen
- Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig