Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich.
Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07).
- Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit Straßenbahn
- Haftungsrecht: Kein „Rechts vor Links“ bei abgesenktem Bordstein
- Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor
- Reiserecht: Reiseveranstalter haftet für ungesicherte Stufe im Hotel
- Ordnungswidrigkeit: Begriff des „Anlegens“ des Sicherheitsgurts