Haftungsrecht: Keine Haftung für Mängel an vorgeschriebenem Material - Es ist die Pflicht des ausführenden Unternehmens, ein dauerhaft funktionsfähiges Werk zu erstellen.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch, wenn eine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, sich mit dieser aber ein mangelfreies Werk nicht herstellen lässt, oder wenn ein für den Unternehmer nicht erkennbarer Materialfehler vorliegt.
Hinweis: Es gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz. Danach haftet der Unternehmer nicht, wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Material bindend und ohne Alternativmöglichkeiten vorschreibt und dem Unternehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung keine Bedenken gekommen sein mussten, dass das Material für die vorgesehene Ausführung nicht taugt. In diesem Fall ist der Unternehmer auch von seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung befreit (OLG Brandenburg, 13 U 103/03).
- Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen
- Vereinsrecht: Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt
- Unfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers
- Vertragsrecht: Was geschieht mit den Baumaterialien bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags?
- Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung