Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.
Hinweis: Die Richter aus München stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH, VII R 27/07).
- Geschäftsführer: Wer in der Krise sein Gehalt nicht kürzt, kann schadenersatzpflichtig sein
- GmbH: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers
- Haftung des Geschäftsführers: Welche Arten der Pflichtverletzung können angelastet werden?
- Lohnsteuer: Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers
- Handelsregister: Angemeldete Tatsachen können auf Richtigkeit überprüft werden