Grundstücksveräußerung: Rückzahlung von erstatteten Vorsteuerbeträgen - Wenn Sie ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußern, bei dessen Erwerb Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen haben, ist Vorsicht geboten. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die erstatteten Vorsteuerbeträge zumindest teilweise zurückgezahlt werden. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Das Besondere daran ist, dass dieser Vorgang nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedoch wird hier auf eine Rückforderung der zuvor geltend gemachten Vorsteuerbeträge verzichtet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine solche Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Grundstückseigentümer einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt, das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet und teilweise vom Eigentümer für betriebliche Zwecke genutzt wird. Allerdings beschränkt sich nach Meinung der Richter diese Vergünstigung nur auf den vermieteten Grundstücksteil.
Hinweis: Ebenso entfällt eine Vorsteuerberichtigung für den eigenunternehmerisch genutzten Grundstücksteil. Dabei ist der bisherige Alleineigentümer auch als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit der Anteil seiner eigenunternehmerischen Nutzung seinen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt.
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