Spenden Sie an eine gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisation, können Sie Ihre Gabe bis zu bestimmten Höchstbeträgen (20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Liegt Ihre Spende über dem Betrag, der sich im Jahr der Zahlung steuerlich auswirkt, kann der entsprechende Anteil bei den Höchstbeträgen in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (Großspendenregelung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Teil einer Großspende des Erblassers nicht nutzen können. Eine Gabe müsse um der Sache willen gegeben werden, die Spendenmotivation also im Vordergrund stehen. Da Sie am Spendenvorgang des Erblassers gänzlich unbeteiligt waren, spricht der BFH Ihnen als Erben damit die Spendenmotivation ab und versagt den weiteren Abzug der Großspende.
- Vermögensverwertung des Erblassers unterliegt der Umsatzsteuer
- Pflichtteilsansprüche: Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung
- Erbrecht: Wenn der Erbe Schulden erbt
- Erbrecht: Anordnungen für Erbauseinandersetzungen müssen im Testament erfolgen
- Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich