Der gewerbliche Grundstückshandel beschäftigt Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH) schon seit Jahren und führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Veräußern Sie ein privates Grundstück, so müssen Sie den Gewinn nur dann versteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist sind die Gewinne auf der privaten Vermögensebene steuerfrei. Veräußern Sie jedoch mehr als drei Grundstücke innerhalb von fünf Jahren, unterstellt die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstückshandel mit der Folge, dass die Veräußerungsgewinne in voller Höhe besteuert werden (Drei-Objekt-Grenze).
In einem aktuellen Streitfall stand die Rechtsfrage im Vordergrund, ob eine Personengesellschaft, die selbst weniger als vier Objekte veräußert, den Bereich der privaten Vermögensverwaltung dadurch verlässt, dass auch Grundstücksverkäufe seitens einer gesellschafteridentischen Grundstückshandelsgesellschaft heranzuziehen sind. Der BFH entschied aber, dass Grundstücksaktivitäten, die die Gesellschafter allein oder in einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben, nicht mitzuzählen sind.
Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und nachfolgender Veräußerung eines Grundstücks gestatte für sich genommen noch nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch dann, wenn der Veräußerer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört. Zur Auslegung des Begriffs “enger zeitlicher Zusammenhang” betont der BFH wiederholt, dass diesem Kriterium keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels beizumessen ist.
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