In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.
Das musste sich der Geschäftsführer einer GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Als die GmbH in eine Krise geriet, wurde sein Gehalt von 5.700 EUR unverändert fortgezahlt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte ein Gläubiger vom Geschäftsführer persönlich die Hälfte des gezahlten Gehalts als Schadenersatzanspruch zurück.
Das OLG verurteilte den Geschäftsführer antragsgemäß zur Zahlung. Die Richter machten deutlich, dass sich die GmbH spätestens in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden habe, als die Hausbank die Rückführung eines Kontokorrentkredits verlangte. Da die laufenden Einnahmen nicht ausgereicht hätten, die Vorgaben der Bank zu erfüllen, sei es für die GmbH von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Der Geschäftsführer hätte daher - zumindest vorübergehend bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - einer Reduzierung seines Gehalts zustimmen müssen. Nach Ansicht der Richter sei ihm eine Halbierung des Gehalts zumutbar gewesen. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der GmbH. Daher hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert. Dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er weiterhin sein Gehalt als Geschäftsführer bezog, an Gewinnen der Gesellschaft beteiligt und aus für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften nicht in Anspruch genommen wurde (OLG Köln, 18 U 131/07).
- Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise
- GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer
- GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer
- GmbH: Verhaltensanforderungen an Geschäftsführer im Insolvenzfall
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Geschäftsführer-Gehälter