Eine Generalvollmacht kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nur solche Tatsachen eintragungsfähig seien, die von Gesetzes wegen zur Eintragung bestimmt und zugelassen seien. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung der Erteilung einer Generalvollmacht ausdrücklich zulasse, bestehe jedoch nicht. Es sei zwar anerkannt, dass auch solche Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden könnten, an deren Bekanntmachung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse habe. Wegen der strengen Formalisierung des Registerrechts sei hierbei jedoch äußerste Zurückhaltung geboten. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass das Handelsregister nicht unübersichtlich werde oder zu Missverständnissen Anlass gebe. Bei Berücksichtigung dieser strengen Grundsätze bestehe vorliegend kein sachliches Bedürfnis an einer Eintragung (OLG Hamburg, 11 Wx 80/08).
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