Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht eingehalten werden.
Dies gelte nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch in den Fällen, in denen das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Auf eine vertragliche Vereinbarung könne sich der Heizungsbauer nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen sei. Er müsse den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Ausführung der Fußbodenheizung in der vereinbarten Weise nicht den aktuellen Vorschriften der Heizanlagenverordnung bzw. Energieeinsparverordnung entspreche. Das sei vorliegend aber nicht geschehen (OLG Brandenburg, 12 U 92/08).
- Bauüberwachung: Besondere Sorgfalt bei wichtigen Bauabschnitten
- Werklohnforderung: Selbst ein individuell vereinbartes Aufrechnungsverbot ist unzulässig
- Vertragsinhalt: Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen
- Wohnfläche: Zweite Berechnungsverordnung gilt auch für ältere Fachwerkhäuser
- Haftungsrecht: Keine Haftung für Mängel an vorgeschriebenem Material