EmediateAd Fragen zum Abzug bei Berufsausbildung und Erststudium
                 

 

Fragen zum Abzug bei Berufsausbildung und Erststudium

Seit 2004 sind Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gemäß § 12 Nr. 5 EStG nur begrenzt Sonderausgaben und nicht vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit dieser Einschränkung haben sich jetzt gleich mehrere FG beschäftigt.

Neuregelung ist verfassungsgemäß

Die Gesetzesänderung halten die FG Hamburg und Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig, da diese Regelung weder gegen das objektive Nettoprinzip noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die Gerichte gehen zudem davon aus, dass die Gesetzesänderung der geänderten Lebenswirklichkeit Rechnung trägt, wonach Berufsanfänger heute nicht mehr davon ausgehen können, den erlernten Beruf ein ganzes Leben lang ausüben zu können.

Die in § 12 Nr. 5 EStG angelegte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sowie Fortbildungskosten stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung dar, die mit einfach handhabbaren Abgrenzungskriterien einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug für diese sehr häufig auftretenden Sachverhalte ermöglicht. Zwar führt eine Reihe von Fachstudien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer späteren Tätigkeit mit entsprechenden Einkünften, was aber für sehr viele Studiengänge gerade nicht gilt. Für eine differenzierende Lösung fehlt es an sachgerechten und brauchbaren Unterscheidungskriterien. Insoweit ist die steuerliche Differenzierung zwischen Fortbildungskosten und Zugehörigkeit der Berufsausbildung zur Lebensführung sachgerecht.

Hinweis: Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt. Bescheide sollten in Hinsicht auf die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium offengehalten werden, mangels Einkünften sollte dies auch durch einen Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG zur Konservierung für spätere Zeiträume mit entsprechenden Einkünften erfolgen.

Erststudium nach Berufsausbildung ist absetzbar

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz enthält § 12 Nr. 5 EStG kein grundsätzliches Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen und verhindert den Abzug der Kosten für ein Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Diesen bereits vom BFH aufgestellten Grundsatz (s. AStW 09, 747) erweitert das FG auch auf zuvor durchgeführte innerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen. Entgegen der Verwaltungsauffassung ist nicht entscheidend, dass der Beruf im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen werden muss.

Der steuerliche Begriff der Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben. In diesem Stadium befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Hierzu dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In Abgrenzung hierzu stellt die Allgemeinbildung keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung dar. Die enge Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung durch die Verwaltung wird nämlich nicht durch die Gesetzesbegründung gestützt. Hiernach stellt die erste Berufsausbildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens und der geänderten Lebenswirklichkeit in der Berufs- und Arbeitswelt das Erlernen der Grundlagen eines Berufs dar. Insoweit fällt ein hieran anschließendes Studium nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz nicht mehr unter die Abzugsbegrenzung.